ARENAORDNUNG DER SWISS LIFE ARENA

1. Allgemeines

Die Swiss Life Arena steht im Eigentum der ZSC Lions Immobilien AG ("Arenaeigentümerin") und wird von der ZSC Lions AG betrieben ("Arenabetreiberin").

Verantwortlicher Organisator einer Veranstaltung ist die Veranstalterin ("Veranstalterin"), ersichtlich auf Tickets, Plakaten, Inseraten etc.

Die Arenabetreiberin stellt der Veranstalterin die Räume und Flächen inkl. Infrastrukturen ("Infrastrukturen") für die Durchführung der Veranstaltung zur Verfügung.

2. Geltungsbereich / Adressaten

Diese Arenaordnung gilt für sämtliche Besucher der Swiss Life Arena, inkl. sämtliche Mitarbeiter der Arenaeigentümerin bzw. der Arenabetreiberin, sämtliche Veranstalter sowie sämtliche Dienstleister, die im Rahmen ihrer Dienstleistungserbringung die Infrastrukturen der Swiss Life Arena in Anspruch nehmen.

3. Ordnung und Sicherheit

Zutrittsberechtigungen dürfen höchstens im Umfang der für eine Veranstaltung feuerpolizeilich maximal zulässigen Personenzahl, weiter begrenzt durch die Vorgaben des Saalplans, ausgegeben werden. Droht eine Überbelegung, hat die Arenabetreiberin das Recht, den Zutritt für weitere Besucher einzuschränken oder ganz zu sperren.

Sämtliche Notausgänge und die nach dem Saalplan vorgesehenen Fluchtwege müssen zu jeder Zeit (inkl. vor, während und nach Veranstaltungen) frei zugänglich sein und dürfen nicht verstellt werden.

Es gilt im gesamten Innenbereich der Swiss Life Arena ein striktes Rauchverbot, mit Ausnahme ausgewiesener Raucherräume. In den Aussenbereichen ist das Rauchen gestattet.

Besucher haben sich jederzeit an die Anweisungen der Ordnungsdienste und der Mitarbeitenden der Arenabetreiberin zu halten.

Das Abbrennen von Feuerwerk aller Art ist in der Swiss Life Arena strengstens untersagt.

Das Verbreiten von gewaltverherrlichenden, rassistischen oder fremdenfeindlichen Parolen und Anschauungen sowie die Diskriminierung von Bevölkerungsgruppen auf irgendwelche Weise ist untersagt.

In der Swiss Life Arena besteht ein Vermummungsverbot.

Personalien von Besuchern, welche die Arenaordnung missachten oder sich den Weisungen der Ordnungsdienste widersetzten, können durch diese festgestellt werden. Der Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen zur Aufnahme der Personalien oder bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.

Die Veranstalterin und die Arenabetreiberin sind berechtigt, bei groben Verstössen Tickets, Abonnemente und Akkreditierungen einzuziehen und die fehlbaren Besucher aus der Arena zu weisen.

Die Arenabetreiberin behält sich vor, Missachtungen der Arenaordnung gerichtlich durchzusetzen, Stadionverbote auszusprechen und für entstandene Schäden die fehlbaren Personen haftbar zu machen.

Datenaustausch bei Sicherheitsvorfällen: Im Falle von Sicherheitsvorfällen im Eishockeybetrieb, die die Identifikation von betroffenen Personen erfordern, behalten wir uns/die Liga das Recht vor, relevante personenbezogene Daten auszutauschen. Dieser Datenaustausch erfolgt unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzgesetze und dient dem Schutz der Sicherheit und Integrität des Eishockeybetriebs. Durch die Teilnahme an einem Eishockeyspiel willigen Sie ein, dass im Falle von Sicherheitsvorfällen relevante Daten zur Identifizierung ausgetauscht werden können.

4. Videoüberwachung

Zur Sicherheit der Besucher werden die Swiss Life Arena sowie die Aussenbereiche per Video überwacht. Die Aufnahmen können bei Bedarf Dritten, insb. den Strafverfolgungsbehörden, zur Verfügung gestellt werden.

5. Eingangskontrollen

Zur Sicherheit der Besucher werden am Eingang nach Bedarf Effektenkontrollen durchgeführt und die Veranstalterin ist berechtigt, die Besucher Leibesvisitationen zu unterziehen.

6. Verbotene Gegenstände

Folgende Gegenstände sind in der Swiss Life Arena verboten:

  • Jegliche Getränke in Glasflaschen, Dosen, PET und Tetragebinden
  • Gassprühdosen, färbende, ätzende oder sonst gesundheitsbeeinträchtigende Substanzen
  • Drogen
  • Flüssigkeiten in Glas, Dosen und anderen Behältnissen
  • Professionelle Fotokameras, Videokameras und Aufnahmegeräte
  • Waffen aller Art, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse eingesetzt werden können, Laserpointer
  • Grosse Sporttaschen, Taschen oder grosse Rucksäcke (>DIN A3)
  • Sportgeräte wie Skateboards, Rollschuhe oder Kickboards
  • Transparente, Schilder grösser als A2 sowie Fahnen mit Stablänge über 1 Meter
  • Feuerwerk, Wunderkerzen, Rauchpetarden, andere Pyro- und bengalische Teile inkl. Abschussvorrichtungen
  • Tiere
  • Gegenstände, Kleidungsstücke und/oder Medien mit rassistischem, fremdenfeindlichem, gewaltverherrlichendem und/oder diskriminierendem Aufdruck oder Inhalt

Diese Liste ist nicht abschliessend und kann von der Arenabetreiberin bzw. vom jeweiligen Veranstalter ergänzt und bei den Eingängen aufgeführt werden. Die aktuell gültige Liste ist jederzeit auf der Webseite der Arenabetreiberin einsehbar.

Verbotene Gegenstände können an den Schaltern im Aussenbereich gegen eine Gebühr deponiert und wieder abgeholt werden. Jegliche Haftung für abgegebene Wertgegenstände wird abgelehnt.

7. Fundbüro

Die Arenabetreiberin betreibt ein internes Fundbüro, wo Fundgegenstände ab- und Verlustanzeigen aufgegeben werden können. Können die Besitzer der Gegenstände nicht sofort ausgemacht werden, gehen Ausweise, Schlüssel, Portemonnaies und Wertgegenstände ans städtische Fundbüro und Kleider, Schirme, usw. werden nach einem Monat entsorgt.

8. Eintritte

Der Eintritt in die Swiss Life Arena ist bei allen Veranstaltungen nur mit einem gültigen Ausweis (Ticket, Abonnement, Akkreditierung) gestattet.

Tickets und Akkreditierungen sind bis zum Ende der Veranstaltung aufzubewahren und den Ordnungsdiensten auf Verlangen vorzuweisen.

Einmal entwertete Tickets berechtigen nur mit Kontermarke zum Wiedereintritt.

9. Ergänzende Regeln der VeranstalterIn

Die Veranstalterin kann zusätzliche Regeln definieren.

Besucher von Sportveranstaltungen unterziehen sich zusätzlich den Reglementen der jeweiligen Sportverbände über die Ordnung und Sicherheit in den Stadien.

Diese Reglemente können bei der jeweiligen Veranstalterin beziehungsweise Sportverband eingesehen oder bezogen werden.

10. Gewerbliche Handlungen

Gewerbliche Handlungen wie die Verteilung oder der Verkauf von Drucksachen oder Werbegegenständen, die Durchführung von Werbeaktionen, das Anbringen/Auflegen von Flyern, Postern oder Bannern, Unterschrifts-Aktionen oder Demonstrationen sind auf dem Gelände der Swiss Life Arena nur mit vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Erlaubnis der Arenabetreiberin gestattet.

11. Bild- und Tonaufnahmen

Alle Personen, die das Gelände der Swiss Life Arena während einer Veranstaltung betreten, anerkennen, dass sie an einer öffentlichen Veranstaltung teilnehmen und willigen ein, dass von ihnen in Zusammenhang mit der Veranstaltung durch die Arenabetreiberin, die Veranstalterin oder deren Beauftragte unentgeltlich Ton- und Bildaufnahmen erstellt und diese Aufnahmen durch die Arenabetreiberin, die Veranstalterin oder Dritte zwecks Live-Übertragungen, Sendungen, Veröffentlichung und/oder Aufzeichnungen in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien unentgeltlich verwendet werden können.

Die Arenabetreiberin stellt den Besuchern eine FanCam zur Verfügung. Mit der FanCam können Besucher Bilder von sich selbst und eventuell benachbarte Personen aufnehmen und auf den Bildschirm in der Swiss Life Arena (Cube) projizieren lassen. Ausserdem können die Besucher diese Bilder auf ihren mobilen Geräten abspeichern und für private Zwecke verwenden. Alle Personen, die das Gelände der Swiss Life Arena während einer Veranstaltung betreten, stimmen solchen Aufnahmen durch Besucher und der Verwendung der aufgenommenen Bilder durch Besucher für private Zwecke wie auch durch die Arenabetreiberin, die Veranstalterin oder Dritte für obengenannte Zwecke zu. Die missbräuchliche Nutzung der FanCam ist verboten, namentlich:

  • Die gezielte Aufnahme von Dritten (insb. andere Besucher)
  • Die Verbreitung von Aufnahmen Dritter ohne deren ausdrückliche Zustimmung

Weitere Ton- und Bildaufnahmen durch Besucher mit eigenen Geräten im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Arenabetreiberin.

Die Veranstalterin ist berechtigt, zusätzliche Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen zu erlassen.

Ton- und Bildaufnahmen durch Besucher im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind nur für private Zwecke und ausschließlich mit Geräten erlaubt, die nach Ausstattung und Größe offensichtlich nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Eine anderweitige Nutzung dieser Aufnahmen oder eine Weitergabe der Aufnahmen über den privaten Bereich hinaus an Dritte oder eine Veröffentlichung in den Medien bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung der Arenabetreiberin. Die Veranstalterin ist berechtigt, zusätzliche Regelungen zu Ton- und Bildaufnahmen zu erlassen.

12. Inkrafttreten

Diese Arenaordnung tritt am 25. August 2025 in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen. Sie kann jederzeit von der Arenabetreiberin angepasst werden. Es gilt die jeweils auf der Website der Swiss Life Arena publizierte Fassung.

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